1. Urheberschutz und Nutzungsrechte
1.1 Der einem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerksvertrag (Auftragswerk), bei dem der Vertragsgegenstand die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Erläuterung von Nutzungsrechten an diesem Werk ist. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtes.
1.2 Alle Arbeiten (Entwürfe und Reinzeichnungen) des Designers sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann als vereinbart, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Designers einschließlich der Urheberbezeichnungen weder im Original noch als Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung (auch von Teilen) des Werkes ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
1.4 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5 Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden.
1.6 Wiederholungsnutzungen (z. B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzung (z. B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Grafik-Designers.
1.7 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Grafik-Designers.