AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Urheberschutz und Nutzungsrechte

1.1 Der einem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerksvertrag (Auftragswerk), bei dem der Vertragsgegenstand die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Erläuterung von Nutzungsrechten an diesem Werk ist. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtes.

1.2 Alle Arbeiten (Entwürfe und Reinzeichnungen) des Designers sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann als vereinbart, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Designers einschließlich der Urheberbezeichnungen weder im Original noch als Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung (auch von Teilen) des Werkes ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.

1.4 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

1.5 Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden.

1.6 Wiederholungsnutzungen (z. B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzung (z. B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Grafik-Designers.

1.7 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Grafik-Designers.

2. Vergütung

2.1 Entwurf und Reinzeichnungen sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche zu vergütende Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

2.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

2.3 Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

2.4 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2.5 Vorschläge des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.6 Die Vergütungen sind bei Ablieferung der Arbeit fällig. Sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist die entsprechende Teilvergütung jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann der Grafik-Designer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

2.7 Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

3. Zusatzleistung, Neben- und Reisekosten

3.1 Änderungen von Entwürfen und Reinzeichungen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

3.2 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle etc.) im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.

3.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

3.4 Technische Nebenkosten (z.B. für Zwischenreproduktionen, Reproduktionen, Scans, Satz und Druck, Modelle, Fotos etc.), die im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten entstehen, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

3.5 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

3.5 Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr

4.1 An den Entwürfen und Reinzeichnungen des Designers werden nur die Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.

4.2 Die Originale sind somit nach angemessener Frist unbeschädigt an den Grafik-Designer zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

4.3 Zusenden und Rücksendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

5. Digitale Daten

5.1. Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

5.2. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.

6. Korrektur und Produktionsüberwachung

6.1 Vor Produktionsbeginn sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.

6.2 Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist der Designer berechtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7. Belegexemplare

Von vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

8. Haftung

8.1 Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

8.2 Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.

8.3 Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

8.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.

8.6 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht.

8.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

9.1 Für den Designer besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

9.3 Die dem Grafik-Designer überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster etc.) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Voraussetzung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10. Schlussbestimmung

10.1 Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Designers.

10.2 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

finalart GmbH
Voltastraße 10, Hinterhaus
63225 Langen

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